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Vorsorge im Leben

"Nichts ist so gewiss wie der Tod – Nichts so ungewiss wie seine Stunde"

 

[ Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung ]  [ Bankkontenvollmacht ]
[ Patientenverfügung ]  [ Bestattungsverfügung ]  [ Finanzvorsorge ]  [ Testament ]

 

Nur wenige Themen entziehen sich der öffentlichen Wahrnehmung so, wie eine schwere Krankheit, der Verfall im Alter oder die Tatsache des Sterbens. Wir wollen ewig jung und gesund bleiben, schieben Krankheit und Sterben gern auf die, die gebrechlich und älter sind als wir selbst. Im Fall des Falles, stehen Betroffene und Angehörige den plötzlichen Tatsachen nicht selten völlig hilflos gegenüber. Erst der Tod eines nahen Angehörigen, eine lebensbedrohende Krankheit eines Freundes oder des eigenen Kindes stellt die eigenen Einstellungen zu Leid und Tod neu in Frage.

 

Hier finden Sie erste Information welche Möglichkeiten der Vorsorge es gibt. Zu jedem Thema finden Sie neben allgemeinen Informationen Hinweise, welche bei der Festlegung einer solchen Vorsorge beachtet werden sollten und Muster zum Download. Haben Sie Fragen - kontaktieren Sie uns!

 

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Ob unerwarteter Schicksalsschlag oder Hilfsbedürftigkeit durch Krankheit oder Alter, wenn wir unsere Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, soll unser Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Mit der Vorsorgevollmacht wird für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten auf eine selbstgewählte, vertraute Person übertragen.

Steht uns eine solche private Vertrauensperson nicht zur Verfügung, können wir in einer Betreuungsverfügung im Vorfeld bestimmen, wer im Bedarfsfall zum Betreuer bestellt werden soll und wie in Vermögens-, Renten- oder Wohnungsfragen, aber auch in Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthaltes gehandelt werden soll. Die betreuende Person muss sich dann an diese festgelegten Wünsche und Vorgaben halten und wird vom zuständigen Betreuungsgericht kontrolliert.


Der sehr sinnvolle Schritt, sich mit diesem schweren Thema zu befassen und Vorsorge zu treffen, bewahrt uns vor der Bestellung eines fremden Betreuers von Amtswegen durch ein Gericht. Dies wird häufig als Eingriff empfunden, zumal gerichtlich bestellte Betreuer allein den Interessen des Betreuten verpflichtet sind und sich nur dem Gericht gegenüber verantworten müssen. Familienmitglieder oder Freunde einer betreuten Person fühlen sich dadurch oftmals übergangen.

 

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht so zu formulieren, dass diese im Bedarfsfall auch greifen, ist nicht ganz einfach. Eine Reihe Formulare und Broschüren stehen im Netz zur Verfügung (siehe weiter unten).

 
 

 

Hinweise:

 

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Eine Vollmacht zur Vorsorge muss nicht handschriftlich verfasst sein. Sie können auch Vordrucksmuster verwenden. Nur Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen nicht fehlen.

 
 

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Sprechen Sie vorab mit der Person die Sie bevollmächtigen wollen und teilen Sie dieser den Hinterlegungsort der Urkunde mit. Im Ernstfall ist die von Ihnen bevollmächtigte Person nur handlunsgfähig, wenn sie die Vollmacht im Original vorweisen kann.

 
 

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Sie können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen des/der Bevollmächtigten registrieren lassen. Das zuständige Vormundschaftsgericht fragt im Falle einer Betreuerbestellung dort nach und erfährt so, dass Sie einen Bevollmächtigten haben.

 
 

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Erstreckt sich Ihre Vollmachtserklärung über umfangreiches Vermögen oder Grundstücke, ist eine notarielle Beurkundung angeraten.

 
 

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Die Verbindung von Betreuungsverfügung und Vollmacht empfiehlt sich! Deckt eine Vollmacht z.B. eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht ab oder sollten Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. Im Vollmachtsformular können Sie deshalb verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung ausgewählt werden soll, falls trotzt der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

 
 

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Bankkontenvollmacht: Durch eine Bankkontenvollmacht kann sichergestellt werden, dass eine beauftragte Person in Ihrem Sinne handeln kann. Als Vollmacht die über den Tod hinausgeht ist sie eine wichtige Vorsorge, um Angehörige im Todesfall vor finanziellen Engpässen zu bewahren. Zwar gibt es Mustervorlagen, doch Sie sollten das Vollmachtsformular der Bank verwenden, bei der das Konto geführt wird! Nur so ist sichergestellt, dass die Bank nach Identitätsfeststellung und Unterschriftenprobe die Vollmacht akzeptiert.

 
 

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Generalvollmacht: Mit einer Generalvollmacht ermächtigen Sie allgemein eine Person Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne einzelne Befugnisse, Aufgaben, Lebensbereiche näher aufzuführen. Dies erfordert sehr großes persönliches Vertrauen, denn die Person ist durch Besitz der Originalurkunde sofort und jederzeit handlungsfähig.

 
 

 

Broschüren und Muster zum Download:

 

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Broschüre des Bundesministerium der Justiz: Unter diesem Link finden Sie eine umfassende Broschüre zu Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht.

 
 

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Formular Vorsorgevollmacht: Unter diesem Link finden Sie das Vorsorgeformular vom Bundesministerium der Justiz zum Ausdrucken.

 
 

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Formular Kontovollmacht: Unter diesem Link finden Sie die Bankkonto-Vollmacht vom Bundesministerium der Justiz zum Ausdrucken. Bitte beachten Sie, dass die meisten Banken auf die Verwendung der eigenen Vollmachtsformulare bestehen.

 
 

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Formular Betreuungsverfügung: Unter diesem Link finden Sie das Formular Betreuungsverfügung vom Bundesministerium der Justiz zum Ausdrucken.

 

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Die Patientenverfügung formulieren

Damit ihr Wille, was medizinisch unternommen werden soll wenn sie entscheidungsunfähig sind, auch beachtet wird, treffen viele Menschen mit einer Patientenverfügung Vorsorge. Es ist wichtig, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemanden zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt. Darum ergänzen sich Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sinnvoll. Haben Sie eine Person der Sie vertrauen in Fragen der Gesundheitsfürsorge bevollmächtig (siehe Vorsorgevollmacht), sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen. Bestellt das Gericht im Bedarfsfall einen Betreuer, muss dieser Ihren festgelegten Willen in allen für Sie zu treffenden Entscheidungen beachten.


Festlegungen in einer Patientenverfügung zu treffen bedeutet, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn diesen Wünschen entsprochen wird. Es ist nicht einfach sich mit existenziellen Fragen auseinander zu setzen und es gibt hierfür keine verbindlichen Antworten. Für die Angehörigen kann es eine starke Hilfe sein, wenn sie wissen, das die medizinische Fürsorge dem Willen entsprechend erfolgt. Nehmen Sie sich Zeit über diese Dinge nachzudenken, sprechen Sie mit Ihren Angehörigen und lassen Sie sich auch von Ihrem Hausarzt beraten!

 
 

 

Hinweise:

 

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Es gibt keine verbindliche Form in der eine Patientenverfügung abgefasst werden muss. Empfehlenswert ist eine schriftliche Niederlegung und die mündliche Absprache mit der bevollmächtigten Vertrauensperson bzw. dem Arzt.

 
 

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Vermeiden Sie allgemeine Formulierungen wie z.B. "erträgliches Leben", "qualvolles Leiden" oder "Dahinvegitieren". Beschreiben Sie Ihre Krankheitssituation möglichst genau bzw. in welchen Situationen welche Behandlungswünsche beachtet werden sollen.

 
 

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Formulieren Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen und Lebenseinstellungen. Sie können später als Ergänzungs- und Auslegungshilfe dienen.

 
 

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Um zu einem späteren Zeitpunkt keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es ratsam die Patientenverfügung etwa alle 2 Jahre neu zu unterzeichnen.

 
 

 

Broschüren und Muster zum Download:

 

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Bundesministerium für Justiz: Unter diesem Link finden Sie eine umfassende Broschüre zur Patientenverfügung und Muster-Textbausteine als Formulierungshilfe.

 
 

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Textbausteine Patientenverfügung: Unter diesem Link finden Sie Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung vom Bundesministerium der Justiz zum Ausdrucken.

 

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Die Bestattungsverfügung vereinbaren

Zu Lebzeiten für den eigenen Tod vorsorgen ist nicht jedermanns Sache. Viele Menschen gehen bei diesem Thema in Abwehrhaltung. Doch gerade wegen der damit verbundenen emotionalen Ausnahmesituation, erscheinen Vorsorgeregelungen extrem sinnvoll. Sie haben Zeit und Ruhe, sich mit verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten vertraut zu machen, Örtlichkeiten nach familiären Gesichtspunkten auszuwählen und Preisvergleiche einzuholen. Eine Aufgabe, die in akuter Stresssituation viel schwerer zu bewältigen ist und Sie doch vor finanziellen Verlust bewahren kann. Sowohl Bestatterleistungen als auch Friedhofsgebühren unterscheiden sich teilweise um deutlich mehr, als das Doppelte. Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein!

 
 

Neben der einfachen schriftlichen Verfügung, hinterlegt bei den persönlichen Unterlagen, können Sie mit einem Bestatter eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abschließen. Wird die Vollmacht für den Bestatter "über den Tod hinaus" und die Finanzierung geregelt, haben Sie die Sicherheit, dass die Erben diese Verfügungen nicht einfach kündigen können.
Zu achten ist jedoch darauf, dass Sie eine Bestattungsvorsorgevereinbarung selbst zu Lebzeiten jederzeit kostenfrei ändern oder kündigen können. Achten Sie also auf Formulierungen zu Preiserhöhungen und Stornokosten. Generell sollte die Vereinbarung kostenfrei und ohne zusätzliche Bedingungen vom Bestatter möglich sein. Verpflichtungen zum Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder zur Vorkasse sollten Sie sehr genau prüfen. Dies ist weder üblich noch notwendig.

 

Wenn Ihnen nicht egal ist, was mit Ihnen nach dem Tode geschieht, dann ist es umgehend Zeit, Ihrem Umfeld Ihre Wünsche darzulegen. Es soll Gelegenheit sein, dieses sensible Thema anzusprechen. Nicht immer sind Partner/In oder Kinder bereit, sich damit zu befassen. Machen Sie Ihnen klar, dass es wichtig für Sie ist, darüber zu sprechen. Spätestens mit Ihrem Tod, werden Ihre Angehörigen dankbar sein. Sie kennen nicht nur genau Ihre Wünsche, sondern finden auch Trost in der Erfüllung derselben. Das Erinnern an die Gespräche zur Vorsorge, eröffnen zudem Möglichkeiten der Trauerbewältigung.

 
 

 

Fragen Sie sich folgende Dinge:

 

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Bestattungsart: Welche Art der Bestattung wünsche ich mir und wo soll das sein?

 
 

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Begräbnisfeier: Welchen Rahmen und welche Rituale wünsche ich mir?

 
 

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Grabwahl: Habe ich bereits ein Grabnutzungsrecht oder gibt es auf dem Friedhof meiner Wahl die gewünschte Grabart (z.B. grüne Wiese)?

 
 

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Grabmal: Welcher Art Grabmal wünsche ich mir?

 
 

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Betraute Person: Wer soll die Organisation der Bestattung übernehmen?

 
 

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Finanzielle Absicherung: Die von mir gewünschte Bestattung ist abgesichert durch: Vorsorgevertrag / Vorsorgeversicherung / Sparkonto / Sonstiges.

 
 

 

Hinweise:

 

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Verfügen Sie Ihre dereinstige Bestattung nicht im Rahmen eines Testamentes! In der Regel erfolgt die Testamentseröffnung erst nach der Beerdigung.

 
 

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Es muss Ihnen klar sein, dass ohne die Sicherheit der Finanzierung, der spätere Auftraggeber als Zahlungspflichtiger, nicht alle Ihre Festlegungen umsetzen muss.

 

Vedha Bestattungen bietet Ihnen Bestattungsvorsorgeverträge an.
Beratung, Angebotserstellung und Abschluss sind für Sie kostenfrei.


Im Übrigen beraten wir Sie gerne und erstellen Angebote, auch wenn nicht der Wunsch / die Notwendigkeit eines Vorsorgevertrages besteht.

 

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Die finanzielle Vorsorge

Das Sterbegeld wurde im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 ersatzlos gestrichen. Wollen Sie Ihre Angehörigen vor den finanziellen Belastungen einer Bestattung schützen und die Umsetzung Ihrer Wünsche gewährleisten, sollten Sie sich frühzeitig für eine Bestattungsvorsorge entscheiden! Die Bestattungsvorsorge vereinbaren Sie mit Ihrem Bestatter, für die finanzielle Vorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten.

 
 

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Sterbegeldversicherung: Hiervon raten wir ab, sie lohnen sich kaum. Sind diese doch "teure Zwitter aus Kapital- u. Risikolebensversicherungen mit sehr langen Laufzeiten" (Stiftg. Warentest).

 
 

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Treuhandkonto: Treuhandkonten zur finanziellen Betattungsvorsorge sind im Rahmen von Bestattungsvorsorgeverträgen angelegte, unmittelbar zweckgebunde Gelder. Vedha Bestattungen bietet Ihnen im Zusammenhang mit Bestattungsvorsorgeverträgen die Einrichtung von Treuhandkonten an.

 
 

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Vorauszahlung an den Bestatter: Vorsicht! Im Konkursfall könnte das Geld verloren sein.

 
 

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Sparbuch mit Sperrvermerk oder Treuhandkonto: Das sind die besseren Alternativen. Sprechen Sie mit Ihrer Bank, welche Möglichkeiten angeboten werden und vergleichen Sie mit einem alternativen Bankhaus. Neben der Rücklage als Einmalzahlung sollte im Bedarfsfall auch das Ansparen einer Summe möglich sein. Achten Sie darauf, dass im Falle finanzieller Engpässe eine Zahlungspflicht für die Ansparraten ausgesetzt werden kann. Je nach individueller Situation, sollte der Zugriff ausschließlich im Todesfall für die Bestattungskosten möglich sein. Sprechen Sie mit Ihrer Bank offen darüber, dass Sie einen Ausgleich an das Sozialamt oder andere Forderungen ausschließen möchten! Denn zusammen mit einem Bestattungsvorsorgevertrag bietet diese Vorsorge einen recht sicheren Schutz vor Pfändungen. Zum Schluss gilt es auf die Kosten und die Verzinsung zu achten.

 
 

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Risikoanlagen: Hiervon ist abzuraten. Ist es doch das Ziel, die eigene Beerdigung abzusichern und nicht Gewinne zu machen.

 

Achtung!
Im Falle einer sozialen Bedürftigkeit (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Grundsicherung …) gilt, dass der Hilfsbedürftige zunächst sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen muss, bevor der Staat finanziell einspringt. Beim verwertbaren Vermögen gelten jedoch gewisse Freigrenzen, das sogenannte Schonvermögen. Beispiele für Schonvermögen sind ein angemessenes Fahrzeug, eine angemessene Immobilie und Geldvermögen bis zu einer bestimmten Höhe (aktuell bei Sozialhilfe 5.000,00 €).

Gelder welche für eine dereinstige Bestattung ausschließlich und unmittelbar zweckgebunden angelegt sind, können im Falle der Bedürftigkeit als zusätzliches Schonvermögen von den Sozialämtern anerkannt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die Höhe des Gesamtbetrages auf die Kosten einer ortsüblichen Bestattung gedeckelt und die Anerkennung ist trotz zahlreicher Gerichtsurteile oft Auslegungssache. Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass durch die Rücklage von Geldern für die dereinstige Bestattung eine Bedürftigkeit nicht dadurch selbst herbeigeführt werden darf, damit diese Gelder als zusätzliches Schonvermögen anerkannt werden. Wird zum Beispiel ein Treuhandvertrag abgeschlossen und in den nächsten 6 Monaten ein Antrag auf Übernahme der fehlenden Pflegeheimkosten gestellt (Grundsicherung im Alter), zählen die Sozialämter die Treuhandgelder oftmals nicht als zusätzliches Schonvermögen, da es einen kurzen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vorsorge und Bedürftigkeit gibt.

Daher sollte man eine finanzielle Vorsorge rechtzeitig treffen!
Denn liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller eine Vermögensvorsorge mit der Absicht getroffen hat, sein Vermögen zu mindern, können von den Sozialämtern kein direkter Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden und die Bestattungsvorsorge ist zusätzlich anzuerkennen.

 

Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht

Die Bestattungspflicht, ist die Verpflichtung nach dem Tod einer Person eine ordnungsgemäße Bestattung zu veranlassen. Die nächsten Angehörigen sind die Inhaber der sogenannten Totenfürsorgepflicht.
 
          In der Regel sind nacheinander verpflichtet:

          1.   der Ehegatte

          2.   die volljährigen Kinder

          3.   die Eltern

          4.   andere nahe Angehörige

 

Achtung!
Ein fehlender Kontakt zwischen dem  Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen oder der Hinweis auf die fehlende finanzielle Lage entbindet nicht von der Bestattungspflicht!

Weigern sich die Bestattungspflichtigen die Bestattung in Auftrag zu geben, wird die Bestattung durch das Ordnungsamt vorweggenommen und die Kosten für die Beerdigung und Verwaltungskosten entsprechend dem Erben oder den nächsten Angehörigen in Rechnung gestellt.

 

Die Kostentragungspflicht, ist die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Generell trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB). Der Erbe ist also nicht notwendigerweise auch Bestattungsberechtigter. Die Kosten kann der Erbe aus der Erbmasse aus dem ihm zufallenden Nachlass entnehmen. Sind die Kosten vom Erben nicht zu erlangen, wird derjenige kostenpflichtig, der gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Auch wenn kein Erbe vorhanden ist, müssen die nächsten Angehörigen für die Beerdigungskosten aufkommen - auch bei zerrütteten Familienverhältnissen.

 

Achtung!
Die Bestattungskostentragungspflicht besteht auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird!

 

Sozialbestattung

Ist der Erbe/Angehörige selbst vermögenslos oder verfügt er nur über ein geringes Einkommen, kann das Sozialhilferecht weiterhelfen. Nach § 15 BSHG hat der zuständige Sozialhilfeträger die notwendigen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Informieren Sie sich wenn möglich im Vorfeld beim zuständigen Sozialamt über beizubringende Unterlagen, Antragstellung und Verfahren der Antragstellung.
Leider gestaltet sich die durch Gesetzgeber und Bürokratie verfasste Wirklichkeit im Falle einer Sozialbestattung nicht sehr lebensfreundlich. Häufig kommt es zu Zwangsbestattungen durch das Ordnungsamt, da die Sozialhilfeträger (auf der Suche nach einem möglichen Erben/Angehörigen der zahlt) nicht rechtzeitig entscheiden. In der Regel ist dies dann eine Feuerbestattung mit anonymer Beisetzung. Die Sozialämter versuchen also auf alle Fälle einen Kostentragungspflichtigen zu finden. Nur wenn jeder einzelne Kostenpflichtige (zB. alle Geschwister) eine Antragstellung auf Einzelfallprüfung auf teilweise oder komplette Kostenübernahme stellt, besteht die Möglichkeit, dass am Ende die Bestattungskosten durch die Sozialhilfeträger tatsächlich übernommen werden.

 

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Testament - Erben und Vererben

Wer sicher sein möchte das sein Vermögen in den richtigen Händen landet, sollte die Grundregeln des deutschen Erbrechtes kennen und ggf. ein Testament einrichten. Grundsätzlich erben nur Verwandte die gemeinsame Vorfahren haben, außer es handelt sich um Ehepartner / Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder um eine Adoption.

 

Wird kein Testament errichtet, teilt das Gesetz die Erben in

1. Ordnung
Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel...) und i.d.R. auch nichteheliche Abkömmlinge. Gibt es im Erbfall Erben 1. Ordnung, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus.

2. Ordnung
Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (Geschwister, Neffen, Nichten). Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn es keine Verwandte der 1. Ordnung gibt.

3. Ordnung und weitere
Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin...). Ab der 4. Ordnung treten aber für bereits verstorbene Abkömmlinge der Urgroßeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein, es erbt dann der Nächstverwandte allein.

EhepartnerIN und LebenspartnerIN im gesetzlichen Güterstand
Der überlebende Partner ist neben Abkömmlingen 1. Ordnung zu ¼, neben Verwandten 2. Ordnung (und den Großeltern), wenn es keine Abkömmlinge 1. Ordnung gibt zu ½ gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung vorhanden, dann ist der überlebende Partner Alleinerbe.

 

Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor. ABER, der Gesetzgeber sichert Ehe-, Lebenspartner, Kinder und Kindeskindern, oder den Eltern einen Pflichtteil zu, wenn diese ohne testamentarische Verfügung Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren.

 
 

 

Hinweise:

 

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Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und vollständig unterschrieben sein. Halten Sie auch Zeit und Ort der Niederschrift im Testament fest. Bei einem gemeinschaftlichen Testament einer Ehe oder Lebenspartnerschaft müssen beide das von einem Partner geschriebene Testament unterschreiben.

 
 

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Ehegatten oder Lebenspartner können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen (sog. Berliner Testament).

 
 

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Grundsätzlich können Sie in einem Testament frei verfügen, wer, was, unter welchen Umständen bekommen soll. Die Erben müssen klar erkennbar sein. In der Wahl seiner Erben ist der Erblasser grundsätzlich frei.

 
 

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Es ist empfehlenswert ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Wer sicher gehen will, lässt sich von einem Notar beraten. Ein notarielles Testament wird immer amtlich verwahrt. Auf jeden Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo es zu finden ist.

 
 

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Jedes aufgefundene Testament muss ungeöffnet beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden!

 
 

Im Todesfall sollten Sie als möglicher Erbe rasch eine Vermögensübersicht in Erfahrung bringen, um über die i.d.R bindende Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft entscheiden zu können. Eine Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Vorsicht, vermeiden Sie bis dahin alles was als Annahme der Erbschaft gewertet werden kann! Ist eine Erbschaft überschuldet, können sie die Haftung auf die Erbmasse beschränken (Nachlassinsolvenverfahren beim Amtsgericht), um Ihr eigenes Vermögen vor fremden Zugriff zu schützen. Das verbleibende Vermögen nach Schuldentilgung steht dann Ihnen zu.

 

Einen Erbschein benötigen Sie um sich als Erben gegenüber Bank, Ämtern usw. ausweisen zu können. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers gegen Gebühr zu beantragen.

 

Ob und in welcher Höhe eine Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Abzüglich der Freibeträge wird der Netto-Wert des erworbenen Vermögens zugrunde gelegt. Für genaue Informationen zu den Besonderheiten bei der Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien / Steuerklassen / Steuersätze / Freibeträgen finden Sie in der unten angegebene Broschüre.

Die Kosten für Beerdigung, Grabmal und Grabpflege und die Kosten für eine Testamentseröffnung, eines Erbscheins u.ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300,- € als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

 
 

Broschüren und Muster zum Download:

 

⇒  Bundesministerium für Justiz: Unter diesem Link finden Sie eine umfassende Broschüre zum Thema
     Erben und Vererben.

 

⇒  Erbrecht-Ratgeber der Conjus GmbH

 

Für eine individuelle Beratung zu Erbrechtsfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, Steuerberater und an die Länderfinanzbehörden.

 

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Beschäftigt man sich angemessen mit Altern und Sterben, stellt sich etwas mehr Realitätssinn und Gelassenheit im Umgang mit diesen Themen ein. Im Ergebnis gewinnen wir die Sicherheit, dass die Beachtung der eigenen Wünsche auch für den Fall der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und für das Sterben gewährleistet ist. Auch für die Angehörigen bedeuten Vorsorgefestlegungen eine nicht unerhebliche psychische und finanzielle Entlastung.


Wir raten Ihnen für die eigenen Wünsche Vorsorge zu tragen und unterstützen Sie durch Beratungsgespräche und kostenfreie Vorsorgeanweisungen.

 
 

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