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Vorsorge­vollmacht  Betreuungs­verfügung  Patienten­verfügung  Bestattungs­vorsorge  Finanzvorsorge 

Hier finden Sie erste Inform­ation welche Möglich­keiten der Vorsorge es gibt. Aus­führ­liche Erläuterungen und Muster­formulare zum Download finden Sie unter der Desktop­version. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte!

Vorsorgevollmacht und Bankkontovollmacht

Ob unerwarteter Schicksals­schlag oder Hilfs­bedürftig­keit durch Krank­heit oder Alter, wenn wir unsere Angelegen­heiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, soll unser Selbst­bestimmungs­recht gewahrt bleiben. Mit der Vorsorgevollmacht wird für den Fall der Betreuungs­bedürftig­keit, die Wahr­nehmung einzelner oder aller Angelegen­heiten auf eine selbst­gewählte, vertraute Person über­tragen. Der sehr sinnvolle Schritt, sich mit diesem schweren Thema zu befassen und Vorsorge zu treffen, bewahrt uns vor der Bestellung eines fremden Betreuers von Amts­wegen durch ein Gericht. Dies wird häufig als Eingriff empfunden, zumal gericht­lich bestellte Betreuer allein den Interessen des Betreuten ver­pflichtet sind und sich nur dem Gericht gegenüber ver­antworten müssen. Familien­mitglieder oder Freunde einer betreuten Person fühlen sich dadurch oftmals über­gangen.

Hinweise zur Vorsorge­vollmacht

  • Eine Vollmacht zur Vor­sorge muss nicht hand­schrift­lich verfasst sein. Sie können auch Vordruck­muster verwenden. Nur Ort, Datum und die voll­ständige eigen­händige Unter­schrift dürfen nicht fehlen.

  • Sprechen Sie vorab mit der Person die Sie bevoll­mächtigen wollen und teilen Sie dieser den Hinter­legungs­ort der Urkunde mit. Im Ernst­fall ist die von Ihnen bevoll­mächtigte Person nur handluns­gfähig, wenn sie die Voll­macht im Original vor­weisen kann.

  • Sie können beim Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer Ihre Vor­sorge­vollmacht und den Namen des Bevoll&sy;mächtigten registrieren lassen. Das zuständige Vormund­schafts­gericht fragt im Falle einer Betreuer­bestellung dort nach und erfährt so, dass Sie einen Bevoll­mächtigten haben.

  • Soll sich Ihre Vollmachts­erklärung über umfang­reiches Vermögen oder Grund­stücke erstrecken, ist eine notarielle Beur­kundung an­geraten.

  • Die Verbindung von Betreuungs­verfügung und Vollmacht empfiehlt sich! Deckt eine Voll­macht z.B. eine bestimmte Geschäfts­besorgung nicht ab oder sollten Zweifel an der Wirk­samkeit der Voll­macht bestehen. Im Vollmachts­formular können Sie deshalb verfügen, dass die von Ihnen bevoll­mächtigte Person für Ihre Betreuung aus­gewählt werden soll, falls trotzt der Voll­macht eine Betreuer­bestellung notwendig werden sollte.

  • Wie eine Vollmacht vom Bevoll­mächtigten genutzt werden soll (Innen­verhältnis), kann in einem Geschäfts­besorgungs­vertrag geregelt werden.

Achtung! Auch wenn Sie in einer Voll­macht umfang­reiche bzw. generelle Rechte zur Vermögens­verwaltung ein­räumen, ver­langen Banken die Vor­lage ban­keigner Konto­vollmachten. Zur Ein­richtung einer Bank­konto­vollmacht müssen Voll­macht­geber und Voll­macht­nehmer persönlich bei der Bank er­scheinen und sich aus­weisen. Soll der Voll­macht­nehmer auch nach dem Tod des Konto­inhabers über das Konto verfügen dürfen, achten Sie darauf, dass die Voll­macht explizit über Tod hinaus gilt.

Bereuungsverfügung

Steht keine private Vertrauens­person als Voll­macht­nehmer zur Verfügung, kann in einer Betreuungs­verfügung im Vorfeld bestimmt werden, wer im Bedarfs­fall zum Betreuer bestellt werden soll und wie in Vermögens-, Renten- oder Wohnungs­fragen, aber auch in Fragen der Gesundheits­fürsorge oder des Aufent­haltes gehandelt werden soll. Die betreuende Person muss sich an diese fest­gelegten Wünsche und Vor­gaben halten und wird vom zuständigen Betreuungs­gericht kontrolliert. Ist bei Geschäfts­unfähig­keit weder eine Vollmacht noch Betreuungs­verfügung vor­handen, können sich auch Familien­angehörige als Betreuer beim Gericht bewerben.

Patientenverfügung

Damit ihr Wille, was medizinisch unter­nommen werden soll wenn sie entscheidung­sunfähig sind, auch beachtet wird, treffen viele Menschen mit einer Patienten­verfügung Vorsorge. Es ist wichtig, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemanden zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt. Darum ergänzen sich Vor­sorge­vollmacht / Betreuungs­verfügung und Patienten­verfügung sinnvoll.Haben Sie eine Person der Sie vertrauen in Fragen der Gesundheits­für­sorge bevoll­mächtig (siehe Vor­sorge­vollmacht), sollten Sie Ihre Patienten­verfügung unbedingt mit ihr be­sprechen. Bestellt das Gericht im Bedarfs­fall einen Be­treuer, muss dieser Ihren fest­gelegten Willen in allen für Sie zu treffenden Ent­scheidungen beachten.

Festlegungen in einer Patienten­verfügung zu treffen bedeutet, dass man selbst die Ver­antwortung für die Folgen über­nimmt, wenn diesen Wünschen ent­sprochen wird.

Es ist nicht einfach sich mit existenz­iellen Fragen aus­einander zu setzen und es gibt hierfür keine verbind­lichen Ant­worten. Für die An­gehörigen kann es eine starke Hilfe sein, wenn sie wissen, das die medizinische Für­sorge dem Willen entsprechend erfolgt. Nehmen Sie sich Zeit über diese Dinge nach­zudenken, sprechen Sie mit Ihren Angehörigen und lassen Sie sich auch von Ihrem Haus­arzt beraten!

Hinweise zur Patienten­verfügung

  • Es gibt keine verbindliche Form in der eine Patienten­verfügung abgefasst werden muss. Empfehlens­wert ist eine schrift­liche Nieder­legung und die mündliche Ab­sprache mit der bevoll­mächtigten Vertrauens­person bzw. dem Arzt.


  • Vermeiden Sie allge­meine Formulier­ungen wie z.B. erträgliches Leben, qual­volles Leiden oder Dahin­vegitieren. Be­schreiben Sie Ihre Krankheits­situation möglichst genau bzw. in welchen Situa­tionen welche Behandlungs­wünsche beachtet werden sollen.


  • Formulieren Sie Ihre persön­lichen Wert­vor­stellungen und Lebens­einstellungen. Sie können später als Ergänzungs- und Aus­legungs­hilfe dienen.


  • Um zu einem späteren Zeit­punkt keine Zweifel auf­kommen zu lassen, ist es ratsam die Patienten­verfügung etwa alle 2 Jahre neu zu unter­zeichnen. Dies ist aber keine Pflicht.


Bestattungsvorsorge

Zu Lebzeiten für den eigenen Tod vor­sorgen ist nicht jedermanns Sache. Viele Menschen gehen bei diesem Thema in Abwehr­haltung. Doch gerade wegen der damit ver­bundenen emotionalen Aus­nahme­situation, erscheinen Vorsorge­regelungen extrem sinnvoll. Sie haben Zeit und Ruhe, sich mit ver­schiedenen Bestattungs­möglich­keiten vertraut zu machen, Örtlich­keiten nach familiären Gesichts­punkten aus­zuwählen und Preis­vergleiche ein­zuholen. Eine Aufgabe, die in akuter Stress­situation viel schwerer zu bewältigen ist und Sie doch vor finanziellen Verlust be­wahren kann. Sowohl Bestatter­leistungen als auch Friedhofs­gebühren unter­scheiden sich teil­weise deutlich. Holen Sie mehrere Kosten­vor­anschläge ein, dann bekommen Sie auch ein Gefühl dafür bei welchem Bestattungs­unternehmen Sie sich gut auf­gehoben fühlen.

Achten Sie darauf, dass Sie eine Bestattungs­vorsorge­vereinbarung selbst zu Leb­zeiten jeder­zeit kosten­frei ändern oder kündigen können. Generell sollte die Verein­barung kosten­frei und ohne zusätzliche Be­dingungen vom Bestatter möglich sein. Ver­pflichtungen zum Ab­schluss einer Sterbe­geld­versicherung oder zur Vorkasse sollten Sie sehr genau prüfen. Dies ist weder üblich noch notwendig.

Wenn Ihnen nicht egal ist, was mit Ihnen nach dem Tode geschieht, dann ist es umgehend Zeit, Ihrem Umfeld Ihre Wünsche dar­zulegen. Es soll Gelegenheit sein, dieses sensible Thema anzusprechen. Nicht immer sind Partner oder Kinder bereit, sich damit zu befassen. Machen Sie Ihnen klar, dass es wichtig für Sie ist, darüber zu sprechen. Spätestens mit Ihrem Tod, werden Ihre Angehörigen dankbar sein. Sie kennen nicht nur genau Ihre Wünsche, sondern finden auch Trost in der Erfüllung der­selben.

Festlegungen in einer Bestattungs­vorsorge

  • Feuer- oder Erd­bestattung
  • Friedhof / Fried­wald / Reederei
  • Grabart bzw. Beisetzungs­form
  • Zeremoniegestaltung
  • Grabmal
  • betraute Person
  • finanzielle Absicherung

Vedha Bestattungen bietet Ihnen kosten­freie Bestattungs­vorsorge­aufträge an!

Finanzvorsorge

Das Sterbe­geld wurde im Rahmen der Gesundheits­reform zum 1.1.2004 ersatz­los gestrichen. Wollen Sie Ihre Angehörigen vor den finanziellen Be­lastungen einer Bestattung schützen und die Um­setzung Ihrer Wünsche gewähr­leisten, sollten Sie sich früh­zeitig für eine Bestattungs­vorsorge entscheiden!

Für die finanzielle Vor­sorge gibt es verschiedene Möglich­keiten.

  • Sterbegeld­versicherung: Prüfen Sie genau ob es sich lohnt, sind diese doch oft teure Zwitter aus Kapital- u. Risiko­lebens­versicherungen mit sehr langen Lauf­zeiten. Achtung, bei manchen An­bietern wird gleich­zeitig ein Bestattungs­vorsorge­auftrag ab­geschlossen ohne dass dies den Kunden bewusst ist bzw. der Ver­sicherungs­berater explizit darauf hin­weist. Lesen Sie die AGBs!!!


  • Treuhandkonto: Treuhand­konten zur finanz­iellen Betattungs­vorsorge sind im Rahmen von Bestattungs­vorsorge­verträgen angelegte, unmittel­bar zweckgebundene Gelder. Vedha Bestattungen bietet Ihnen im Zusammen­hang mit Bestattungs­vorsorge­verträgen die Ein­richtung von Treuhand­konten an.


  • Vorauszahlung an den Bestatter: Vorsicht! Im Konkurs­fall könnte Ihr Geld verloren sein.


  • Sparbuch mit SperrvermerkSprechen Sie mit Ihrer Bank, welche Möglich­keiten angeboten werden und ver­gleichen Sie mit einem alter­nativen Bank­haus. Neben der Rück­lage als Einmal­zahlung sollte im Bedarfsshy;fall auch das An­sparen einer Summe möglich sein. Je nach individueller Situation, sollte der Zugriff aus­schließlich im Todes­fall für die Bestattungs­kosten möglich sein. Sprechen Sie mit Ihrer Bank offen darüber, dass Sie einen Aus­gleich an das Sozial­amt oder andere Forder­ungen aus­schließen möchten. Zum Schluss gilt es auf die Kosten und die Ver­zinsung zu achten.


  • Risikoanlagen: Hiervon ist abzuraten. Ist es doch das Ziel, die eigene Beerdigung ab­zusichern und nicht Gewinne zu machen.

Im Falle einer sozialen Bedürftig­keit (Arbeits­losen­geld, Sozial­hilfe, Grund­sicherung ...) gilt, dass der Hilfs­bedürftige zunächst sein gesamtes verwert­bares Ver­mögen einsetzen muss, bevor der Staat finanziell einspringt. Beim ver­wertbaren Ver­mögen gelten jedoch gewisse Frei­grenzen, das sogenannte Schon­vermögen. Beispiele für Schon­vermögen sind ein angemessenes Fahr­zeug, eine angemessene Immobilie und Geld­vermögen bis zu einer bestimmten Höhe (aktuell bei Sozial­hilfe 5.000,00 €).

Gelder welche für eine dereinstige Bestattung aus­schließlich und unmittelbar zweck­gebunden angelegt sind, können im Falle der Bedürftig­keit als zusätzliches Schon­vermögen von den Sozial­ämtern anerkannt werden. Allerdings hat der Gesetz­geber die Höhe des Gesamt­betrages auf die Kosten einer orts­üblichen Bestattung gedeckelt und die Anerken­nung ist trotz zahl­reicher Gerichts­urteile oft Aus­legungs­sache. Grund­sätzlich sollte beachtet werden, dass durch die Rücklage von Geldern für die dereinstige Bestattung eine Bedürftig­keit nicht dadurch selbst herbeigeführt werden darf, damit diese Gelder als zusätzliches Schon­vermögen anerkannt werden. Wird zum Beispiel ein Treu­hand­vertrag abgeschlossen und in den nächsten 6 Monaten ein Antrag auf Über­nahme der fehlenden Pflege­heim­kosten gestellt (Grund­sicherung im Alter), zählen die Sozial­ämter die Treu­hand­gelder oftmals nicht als zusätzliches Schon­vermögen, da es einen kurzen zeitlichen Zusammen­hang zwischen Vorsorge und Bedürftig­keit gibt.

Daher sollte man eine finanzielle Vorsorge rechtzeitig treffen!
Denn liegen keine konkreten Anhalts­punkte dafür vor, dass der Antrag­steller eine Vermögens­vorsorge mit der Absicht getroffen hat, sein Vermögen zu mindern, können von den Sozial­ämtern kein direkter Vorsatz oder grob fahrl­ässiges Verhalten unterstellt werden und die Bestattungs­vorsorge ist zusätzlich anzuerkennen.